Durch die BG ermächtigter Sachverständiger · BG-Z 2280

Kranprüfungen für ortsfeste Krane

Nach DGUV Vorschrift 52 sowie der Betriebssicherheitsverordnung müssen Krane vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Praxiseindruck einer Kranprüfung vor Ort

Ortsfeste Krane sind zum Beispiel

  • Brückenkrane (Einträger oder Zweiträger)
  • Portalkrane
  • Schwenk- und Drehkrane
  • Konsolkrane
  • Laufkatzen

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel

  • Traglasterhöhung
  • Umbau auf Funkfernsteuerung
  • Eingriff in die Steuerung
  • Standortwechsel
  • Wechsel des Hubwerks auf eine neuere Ausführung

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen

Die Voraussetzungen für eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach §25 DGUV Vorschrift 52 hängen von Art und Umfang der Prüfung ab. In der Regel benötigt werden:

  • Eine geeignete selbstfahrende Arbeitsbühne
  • Eine Prüflast von 125% der Nennlast des Krans
  • Transportmöglichkeit der Prüflast unter die Krananlage
  • Baufreiheit zur Kontrolle des Krans sowie der Kranbahn
  • Ausreichender Elektroanschluss für die Überlastfahrt
  • Dokumentation des Krans sowie statische Unterlagen der Kranbahn

Auf Anfrage stelle ich die Prüflast und/oder die Hebebühne für die Erstinbetriebnahme. Bitte benennen Sie möglichst genau die Daten der Krananlage: Traglast, Spannweite, Hubhöhe, Höhe der Kranbahn-Oberkante und Länge der Kranbahn. Am einfachsten senden Sie mir eine Kranzeichnung zu, damit ich Ihnen ein möglichst genaues Angebot erstellen kann.

Die Prüfung nach wesentlicher Änderung variiert je nach Art und Umfang der Änderung. Kontaktieren Sie mich, um die genauen Voraussetzungen zu besprechen.

Kranprüfung an einer ortsfesten Krananlage
Wiederkehrende UVV-Prüfung an einem Kran

Wiederkehrende UVV-Prüfungen

Ortsfeste Krananlagen müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Den genauen Prüfintervall legt der Betreiber anhand der Nutzung der Krananlage fest. Anlagen im 3- bis 4-Schichtbetrieb oder unter ständiger Nennlast sollten häufiger geprüft werden als Krananlagen, die nur zu Reparaturzwecken genutzt werden.

Der Umfang der Prüfung ist im BG-Regelwerk festgelegt, genauer in BGG 905 (DGUV Grundsatz 309-001).

Für kraftbetriebene Hubwerke ist außerdem eine Restnutzungsdauerberechnung erforderlich. Diese führe ich gerne für Sie durch, auch unabhängig von einer UVV-Prüfung. Auf Wunsch sende ich Ihnen vorab ein Formular für die benötigten Daten zu.

BGG 905 / DGUV 309-001 Mind. 1× jährlich

Lastaufnahmemittel & Anschlagmittel

Nicht nur die Krane selbst, auch die Anschlagmittel müssen mindestens jährlich geprüft werden (BGR 500).

Auf Nachfrage prüfe ich auch Ihre Anschlagmittel. Auch Sonderprüfungen, etwa eine Rissprüfung an Anschlagketten, führe ich gerne für Sie durch. Benötigen Sie neue Anschlagmittel oder Sonder-Lastaufnahmemittel, kann ich Sie auch dabei unterstützen.

Anschlagmittel für Krananlagen

Um den genauen Prüfumfang
zu klären, nehmen Sie Kontakt auf.

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